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   BFH, 28.04.1988 - V R 202/83   

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https://dejure.org/1988,17310
BFH, 28.04.1988 - V R 202/83 (https://dejure.org/1988,17310)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1988 - V R 202/83 (https://dejure.org/1988,17310)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1988 - V R 202/83 (https://dejure.org/1988,17310)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Die Klin. erklärte daraufhin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83 (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

    Der Wirksamkeit der beiderseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Rechtsstreits wegen Vorauszahlungen VI bis X 1981 steht nicht entgegen, daß durch die entsprechenden Steueranmeldungen die Erledigung der Hauptsache während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist (vgl. Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), so daß durch den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses die Klage ihre Zulässigkeit verloren hat.

  • BFH, 10.11.1971 - I B 14/70

    Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht -

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Da das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens die Prüfung des mutmaßlichen Ausgangs des Prozesses nur summarisch durchzuführen hat und die Prüfung im Rahmen des § 138 FGO nicht dazu dienen soll, Rechtsfragen grundsätzlich zu klären (vgl. Beschlüsse in BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119, und vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222), braucht die Entscheidung des EuGH nicht abgewartet oder gar der EuGH angerufen zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Beschluß in UR 1984, 122, m. w. N.).

    Der hierfür erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Kostenentscheidung, um die allein es noch geht (vgl. Beschluß in BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222).

  • BFH, 29.07.1976 - VIII B 6/75

    Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides - Finanzamt - Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Zwar hat die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO Bedenken gegen eine bestehende Rechtsprechung zu berücksichtigen, ohne daß hierbei aber die Rechtsfrage abschließend zu klären ist (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119).

    Da das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens die Prüfung des mutmaßlichen Ausgangs des Prozesses nur summarisch durchzuführen hat und die Prüfung im Rahmen des § 138 FGO nicht dazu dienen soll, Rechtsfragen grundsätzlich zu klären (vgl. Beschlüsse in BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119, und vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222), braucht die Entscheidung des EuGH nicht abgewartet oder gar der EuGH angerufen zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Beschluß in UR 1984, 122, m. w. N.).

  • BFH, 01.02.1983 - VIII R 30/80

    Revision - Steuerherabsetzung - Steuerumgehung - Gestaltungsmöglichkeiten -

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Die Zulässigkeit der Revision ist insbesondere nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Beschwer im formellen Sinne in Frage gestellt, also im Hinblick darauf, daß dem Revisionskläger durch die Vorentscheidung nicht dasjenige zugesprochen worden sein darf, was er begehrt hatte (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534 unter 1.).
  • BFH, 12.12.1984 - I R 78/83

    Revision - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen der Beteiligten bezüglich des Rechtsstreits wegen USt-Vorauszahlungen VI bis X/1981 in der Revisionsinstanz steht ferner nicht der Umstand entgegen, daß im Revisionsverfahren abgegebene Erledigungserklärungen ihre Wirkungen nur entfalten können, wenn die Revision statthaft und auch im übrigen zulässig ist (BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1984 I R 78/83, BFHE 143, 8, BStBl II 1985, 258).
  • BFH, 08.12.1983 - V S 13/83
    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Der Senat läßt sich dabei im wesentlichen von den Erwägungen leiten, die er in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) wegen Aussetzung der Vollziehung zum Ausdruck gebracht hat.
  • FG Hamburg, 22.12.1987 - VI 305/85
    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Einer solchen Entscheidung im gegenwärtigen Zeitpunkt steht nicht entgegen, daß das FG Hamburg in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1987 VI 305/85 (DVR 1988, 74) eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Frage beschlossen hat, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen ist, daß hochseegehende Segelyachten, deren Mieter diese Yachten zum Zwecke der Ausübung des Segelsports nutzen, als Beförderungsmittel im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind.
  • BFH, 14.11.1985 - IV R 273/83

    Veranlagung eines freien Erfinders ohne die beantragte Steuerermäßigung für freie

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - V R 202/83
    Denn die Beteiligten können noch im Revisionsverfahren die Tatsachen, aus denen sich die Erledigung ergibt, vortragen und die in der Vorinstanz unterbliebene Erledigungserklärung nachholen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 273/83, BFH / NV 1987, 505, unter 2.).
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